Aufenthaltsrecht - Bearbeitung von Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen.

Quelle: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2017/_02/_02/Petition_69800.nc.html

 

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung mögen sicherstellen, dass Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen in jedem Einzelfall von den deutschen Auslandsvertretungen entgegengenommen, bearbeitet und positiv entschieden werden, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind.

Begründung

Seit März 2016 besteht für zwei Jahre eine pauschale Aussetzung des Familiennachzugs für Menschen, die etwa aus Syrien nach Deutschland geflohen sind und nach Abschluss des Asylverfahrens einen sogenannten subsidiären Schutzstatus

erhalten (§ 104 Absatz 13 Aufenthaltsgesetz). Diese Regelung kollidiert mit dem grund- und menschenrechtlich verbrieften Recht, als Familie zusammenleben zu können. Betroffen sind davon Menschen, denen im Herkunftsstaat Folter, die Todesstrafe oder ernste Gefahr für Leib oder Leben infolge eines bewaffneten Konflikts drohen.
Praktisch führt die Aussetzung des Familiennachzugs sogar dazu, dass Kinder regelmäßig über drei Jahre oder länger von ihren Eltern getrennt leben müssen. In der Beratungspraxis wird deutlich, dass die davon betroffenen Väter, Mütter und Kinder zunehmend verzweifeln. Sie verzweifeln, weil sie sich täglich nach ihren Familienangehörigen sehnen, die sie im Kriegsgebiet oder in Flüchtlingslagern außerhalb Deutschlands zurücklassen mussten, weil die Flucht für alle zu gefährlich oder zu teuer war.
Wie etwa vom Deutschen Institut für Menschenrechte in seiner Stellungnahme („Das Recht auf Familie. Familieneinheit von Kindern und Eltern ermöglichen – auch für subsidiär Geschützte“) vom Dezember 2016 dargelegt, ist die für zwei Jahre vorgesehene pauschale Aussetzung des Familiennachzugs mit dem Grund- und Menschenrecht auf Familie nicht in Einklang zu bringen. Sie läuft den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention eindeutig entgegen. Danach sind Anträge zur Herstellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern „beschleunigt“ zu bearbeiten (Art. 10 Kinderrechtskonvention) und am Maßstab des Kindeswohls zu entscheiden (Art. 3 Absatz 1 Kinderrechtskonvention).
Die deutschen Auslandsvertretungen müssen daher weiterhin Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten unter Beachtung der menschenrechtlichen Verpflichtungen entgegennehmen und bearbeiten. Um insbesondere Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention zu vermeiden, sind Anträge positiv zu entscheiden, wenn Kinder betroffen sind. Der in der Praxis bisher nicht oder kaum angewandte § 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bietet dazu die Möglichkeit, solange die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs gilt. Dies mögen der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung möglichst schnell sicherstellen.

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